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20.07.2012

Arndt-Brauer lehnt Beschneidung ab

Kreis Steinfurt/Kreis Borken. Die heimische SPD-Bundestagsabgeordnete Ingrid Arndt-Brauer hat dem überfraktionellen Entschließungsantrag zur gesetzlichen Regelung der Beschneidung von minderjährigen Jungen und Jugendlichen nicht zugestimmt. Arndt-Brauer sieht eindeutig das Kindeswohl als höherwertig an und möchte die körperliche Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen über die Religionsfreiheit stellen.

Gemeinsam mit einigen SPD-Abgeordneten, die überwiegend Familien- und Menschenrechtspolitiker sind, gibt Arndt-Brauer nachfolgende Erklärung dazu ab:

`Wir haben heute gegen den Antrag gestimmt, weil das Recht der Eltern auf religiöse Erziehung des Kindes nach unserer Meinung keinen Vorrang hat gegenüber dem Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung.

Seit einigen Wochen wird in der deutschen Öffentlichkeit das Urteil des Landgerichts Köln zur Strafbarkeit der Beschneidung ohne medizinische Indikation - Urteil vom 7. Mai 2012, Aktenzeichen 151 Ns 169/11 - diskutiert. Das Landgericht Köln kam darin zu der Einschätzung, dass dem Recht der Eltern auf religiöse Erziehung in Abwägung zum Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung kein Vorrang zukomme, sodass mit der Einwilligung in die Beschneidung ein Widerspruch zum Kindeswohl festzustellen ist. Begründet wurde diese in unseren Augen richtige Entscheidung damit, dass die Grundrechte der Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ihrerseits durch das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Grundgesetz begrenzt sind.

Wir verkennen nicht, dass die Entscheidung des Kölner Landgerichts mit erheblichen Irritationen und gesellschaftlichen Verwerfungen, insbesondere bei Angehörigen der jüdischen oder muslimischen Glaubensgemeinschaft, verbunden sein kann. Sie können nur schwer oder überhaupt nicht verstehen, weshalb eine über viele Generationen vollzogene Praxis ihres Glaubensbekenntnisses nun in Deutschland verboten und strafrechtlich relevant sein soll. Dennoch können Grundrechtsfragen nach unserer Auffassung aber nicht allein mit Verweis auf das tradierte Handeln und dadurch beantwortet werden, dass man ein rechtliches Problem auf einen scheinbar rechtsfreien Raum verschiebt.

Tatsächlich ist die Frage der Strafbarkeit der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Kindern aber seit langem ein gesellschaftliches Thema in Deutschland. Bei der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Mädchen - genitale Verstümmelung - hat sich in Deutschland in den letzten Jahren ein breiter ablehnender gesellschaftlicher Konsens herausgebildet. Auch bei der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Jungen hat dessen kritische Reflexion in den letzten Jahren erkennbar zugenommen. So verwies zum Beispiel das `Deutsche Ärzteblatt´ bereits im Jahre 2008 auf die strafrechtliche Relevanz solcher Eingriffe und empfahl den Ärzten, diese abzulehnen. Das Urteil des Landgerichts Köln ist deshalb in unseren Augen kein singuläres, abweichendes Ereignis. Es ist in unseren Augen vielmehr nur ein vorläufiger Status einer neuen, auf dem Grundgesetz fußenden und sich im Interesse des Kindeswohls vollziehenden rechtlichen Weiterentwicklung in Deutschland. Ausdruck dieser Weiterentwicklung ist nicht zuletzt auch die Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention und deren Ratifikation in Deutschland.

Dass es sich bei der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Jungen um einen schädigenden, irreversiblen Eingriff im Sinne einer tatbestandlichen Körperverletzung handelt, erscheint uns unstreitig und klar. Die Häufigkeit der damit verbundenen, zum Teil sehr schweren gesundheitlichen Komplikationen wird in der Literatur sehr unterschiedlich beschrieben. Wir halten eine Komplikationsrate von bis zu 10 Prozent für realistisch. Auch schwere gesundheitliche Spätfolgen und Todesfälle werden in der Literatur beschrieben. Auch dies spricht für eine sorgsame und umfängliche Diskussion des Themas im Interesse des Kindeswohls und nicht für eine im Eilverfahren vollzogene unkritische Legitimation der bisherigen Tradition, wie sie im Antrag präjudiziert wird.

Die Mehrheit des Deutschen Bundestages hat sich mit dem von uns abgelehnten Antrag dafür ausgesprochen, in naher Zukunft eine gesetzliche Regelung zur Rechtfertigung der religiös motivierten, medizinisch nicht indizierten Beschneidung von Jungen zu schaffen. Ein solches Gesetz stünde in unseren Augen auch im Widerspruch zum Grundgesetz. Dies vor allem deshalb, weil das Grundgesetz weder einen Vorrang des elterlichen Rechts auf religiöse Kindererziehung vor dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung kennt und weil im Grundgesetz durch die Rechte der Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 WRV die staatsbürgerlichen Rechte des Kindes richtigerweise nicht beschränkt werden. Auch deshalb lehnen wir das Ansinnen des Antrages ab.´